Gesetzlicher Auftrag
Die KESB ist für sämtliche erstinstanzlichen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig. Unter anderem klärt sie Gefährdungsmeldungen für Kinder und Erwachsene ab und ordnet - sofern andere Hilfestellungen nicht ausreichen oder nicht angemessen sind – eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme an.
Während im Kindesschutz - mit Ausnahme des Unterhalts - keine wesentlichen Gesetzesänderungen erfolgt sind, ist das Erwachsenenschutzrecht umfassend revidiert worden. Bei der Gesetzesänderung wurde insbesondere dem Selbstbestimmungsrecht von betroffenen Erwachsenen erhöhtes Gewicht beigemessen, indem Instrumente der eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag/Patientenverfügung) und Massnahmen von Gesetzes wegen wie die Vertretungsmöglichkeit durch Ehepartner bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner definiert wurden.
Als behördliche Massnahmen im Erwachsenenschutz sieht das ZGB verschiedene Arten von Beistandschaften sowie die fürsorgerische Unterbringungen vor. Ordnet die KESB eine Beistandschaft an, beauftragt sie eine Beiständin oder einen Beistand mit der Unterstützung der Betroffenen in jeweils klar definierten Aufgabenbereichen. Mittels verschiedener Handlungsinstrumente wie beispielsweise der Bericht und Rechnungsablage beaufsichtigt die KESB die ernannten Personen in deren Mandatsführung.
Für die Amtshandlungen der KESB und die Massnahmen werden Gebühren erhoben.