Handlungsfähigkeitszeugnis

Antrag auf Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes

Gemäss Art. 451 ZGB ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes (Handlungsfähigkeit) verlangen. Ein überwiegendes Interesse an einer solchen Auskunft hat die gesuchstellende Person, wenn sie mit der betroffenen Person ein Rechtsgeschäft, wie z.B. einen Mietvertrag oder einen Kaufvertrag, abschliessen möchte. Die gesuchstellende Person hat ihr Interesse mit diesem Gesuch zu begründen. Ein Interessensnachweis ist dann nicht notwendig, wenn die gesuchstellende Person ein Handlungsfähigkeitszeugnis für sich selber bestellt.

Die Anfrage ist kostenpflichtig (Fr. 23.-)