Gemeinsame elterliche Sorge und Kindesunterhalt

Gemeinsame elterliche Sorge

Am 1. Juli 2014 trat das neue Sorgerecht in Kraft, welches die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall vorsieht. Nicht miteinander verheiratete Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, können eine entsprechende Erklärung gegenüber den Behörden abgeben. Die Erklärung ist kostenpflichtig (Fr. 100.-- nur Barzahlung möglich)

Weigert sich ein Elternteil die Erklärung abzugeben, kann sich der andere an die KESB wenden. Diese hat die gemeinsame elterliche Sorge zu erteilen, sofern keine Gefährdung des Kindswohl besteht. 

Kindesunterhalt

Am 1. Januar 2017 trat das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Seither werden eheliche und uneheliche Kinder im Hinblick auf den Unterhalt finanziell gleichgestellt. Bei Einigkeit der Eltern ist die KESB für die Genehmigung von Unterhaltsverträgen von nicht verheirateten und geschiedenen Eltern zuständig. Bei verheirateten Eltern ist das Gericht zuständig. Weiter besteht die Möglichkeit für unverheiratete Eltern, welche nicht zusammenleben oder geschiedene Eltern, welche ihre bestehende Unterhaltsregelung abändern lassen möchten, einen Vertrag durch die KESB ausarbeiten zu lassen. Die KESB ist bei der Ausarbeitung des Unterhaltsvertrages auf die Mitwirkung beider Elternteile angewiesen. Sind sich die Eltern nicht einig und eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, ist in jedem Fall das Gericht zuständig. Die Ausarbeitung und die Genehmigung sind kostenpflichtig. Für weitergehende Informationen wird auf das Merkblatt Kindesunterhalt verwiesen.