Kindesschutz
Ergeben sich in der Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen Schwierigkeiten, welche die Familie nicht selber zu lösen vermag, können sich die Betroffenen an Drittpersonen oder Fachstellen wenden. Reichen die Bemühungen der Familie, anderer Bezugspersonen oder Fachstellen nicht aus, oder erscheinen sie zum vornherein als aussichtslos, so kann jede beliebige Person der KESB Meldung erstatten. Stellt die KESB bei ihren Abklärungen eine Gefährdung des Kindeswohles fest, ordnet sie die nötigen Massnahmen an.
Als solche kommen gemäss ZGB unter anderem Weisungen an die Eltern, Beistandschaften, Vormundschaften sowie nötigenfalls der Entzug der Obhut oder der elterlichen Sorge in Betracht. Errichtet die KESB eine Beistandschaft, setzt sie in Kinderbelangen regelmässig einen Berufsbeistand oder eine Berufsbeiständin ein. Wird beispielsweise ein Kind der elterlichen Obhut entzogen, entscheidet die KESB über seine Unterbringung z.B. in einer Pflegefamilie oder einer geeigneten Institution.